Lösung

Autor: Klatt

Um mögliche Leistungsansprüche der Eheleute Schiller zu prüfen, muss im ersten Schritt eine mögliche Leistungskonkurrenz mit anderen Leistungsgesetzen geprüft werden. Nach § 2 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann. Vorrangig ist die Selbsthilfe. Bezogen auf den vorliegenden Fall kommt aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch nicht mehr in Betracht. Der Einsatz des Einkommens wird im weiteren Verlauf geprüft. Der Grundsatz der Nachrangigkeit steht derzeit einer Hilfegewährung im vorliegenden Fall also nicht entgegen. Aus dem Nachranggrundsatz ergibt sich aber auch, dass Pflegegeld nach dem SGB XII soweit ausscheidet, als dass Paul Schiller Pflegegeld i.H.v. 728 € aus der Pflegeversicherung erhält.

In Betracht kommt aber ein zusätzlicher Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit Paul Schiller Hilfe bei weiteren Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt und diese Verrichtungen über das Pflegegeld der Pflegeversicherung nicht mit abgedeckt sind. Um Pflegegeldleistungen nach dem SGB XI zu erhalten, müssen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erfüllt sein.