Lösung

Autorin: von Einem

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG liegen nicht nur bei einer Einschränkung des Gehvermögens aufgrund orthopädischer Einschränkungen vor, sondern können auch bei einer Vielzahl anderer Erkrankungen, die sich auf die Mobilität auswirken, erfüllt sein. Sie ergeben sich aus §  152 Abs.  4, §  229 Abs.  3 SGB IX.

Alte Rechtslage: Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Rechtsgrundlage im SGB IX die Unterscheidung von Regelbeispielen und Gleichstellungsfällen aufgegeben. In den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben erfüllten etwa Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte oder Doppeloberschenkelamputierte regelmäßig die Voraussetzungen des Merkzeichens aG. Darüber hinaus erfüllten diese Voraussetzungen auch andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, "auch aufgrund von Erkrankungen", dem in den Regelbeispielen genannten Kreis gleichzustellen sind. Damit war zwar im Prinzip auch die Einbeziehung anderer als orthopädischer Leiden möglich, lag aber aufgrund der Bezugnahme auf ausnahmslos orthopädisch bedingte Leiden nicht nahe.

außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Es kommt bei der Vergabe des Merkzeichens aG - anders als beim G - nicht auf die Möglichkeit der Zurücklegung konkret bemessener Strecken an.