Lösung

Autorin: von Einem

Der vorliegende Sachverhalt ist in wesentlichen Teilen einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg aus dem Jahr 2017 nachgebildet.2)

Exemplarisch lässt sich daran darstellen, wie Schmerzen im Einzelnen berücksichtigt werden können.

Konkrete Vorgaben zur gesonderten Berücksichtigung von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen ergeben sich aus Teil A Nr. 2 Buchst. i) und j) VMG. Demnach berücksichtigen die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen. Sind diese erheblich stärker als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist aber auch ein höherer GdB gerechtfertigt.

Schmerzen können aber auch als eigenständige Erkrankung im Bereich Nervensystem und Psyche unter Teil B Nr. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen), beispielsweise bei Diagnose einer somatoformen Störung, Berücksichtigung finden.

Im vorliegenden Fall ist also hinsichtlich der Schmerzen zu differenzieren,

ob es sich um übliche Schmerzen handelt oder

ob die Schmerzen ggf. bei der Bewertung einer Funktionsbeeinträchtigung erhöhend berücksichtigt werden müssen oder

ob sogar eine eigenständige Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.