BGH - Beschluss vom 15.02.2017
XII ZB 510/16
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897; FamFG § 280 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2017, 394
NJW-RR 2017, 642
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 464/16
AG Quedlinburg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 110/16 (QU)

Inhaltliche Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in einem Betreuungsverfahren; Gutachterliche Ausführungen zum Betreuungsbedarf; Rechtfertigung einer gerichtlichen Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 510/16

DRsp Nr. 2017/7439

Inhaltliche Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in einem Betreuungsverfahren; Gutachterliche Ausführungen zum Betreuungsbedarf; Rechtfertigung einer gerichtlichen Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf

FamFG § 280 Abs. 3 a) Zum Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 2 BGB und zur Betreuerauswahl.b) Zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten in einem Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 2016 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als deren Beschwerden zurückgewiesen worden sind.

Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 5 und 6 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 6. Juni 2016 verworfen werden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1897; FamFG § 280 Abs. 3;

Gründe

I.