BFH - Urteil vom 10.03.2005
II R 54/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1091
BFH/NV 2005, 976
BFHE 208, 447
BStBl II 2005, 412
DB 2005, 1150
DStR 2005, 864
FamRZ 2005, 1250
NJW 2005, 2176
NotBZ 2005, 376
NotBZ 2005, 379
Steuertelex 2005, 295
ZEV 2005, 262
ZfIR 2005, 566
Vorinstanzen:
FG Hessen - 1 K 1936/03 - 16.9.2003 (EFG 2004, 148),

Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit des Zwischengeschalteten

BFH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen II R 54/03

DRsp Nr. 2005/6559

Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit des Zwischengeschalteten

»Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung "auf Veranlassung des Kindes" erfolgen soll und als "ehebedingte Zuwendung" des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (gegen FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 1999 4 K 2011/98, EFG 1999, 617).«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Schwiegereltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) waren zu je 1/2 Eigentümer einer Eigentumswohnung. In einem notariellen Vertrag vom 24. August 1998 trafen sie mit dem Kläger und dessen Ehefrau (E) die folgende Vereinbarung:

"Die Übergeber übergeben

a) ihrer Tochter ... einen Miteigentumsanteil von 1/2 ...,

b) und auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Ehemann ... einen Miteigentumsanteil von 1/2 ... .

Wir sind darüber einig, dass das Eigentum an dem übergebenen Grundeigentum auf die Übernehmer übergeht. Die Übergeber bewilligen und die Übernehmer beantragen die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch. Das Eigentum ist einzutragen für