Autorin: von Einem |
Die konkrete prozessuale Handhabung, insbesondere die Antragstellung, die Klagebegründung sowie entsprechende Schriftsatzmuster werden jeweils ausführlich in den folgenden Kapiteln zu den seniorenrechtlich relevanten Bereichen des Sozialrechts erörtert.
Von besonderer Relevanz kann in diesem Verfahrensstadium der Hinweis sein, dass das Prozessrisiko im sozialgerichtlichen Verfahren dadurch begrenzt ist, dass i.d.R. keine Gerichtskosten anfallen und eine Erstattung der Aufwendungen der Sozialleistungsträger ebenfalls grundsätzlich ausscheidet:
![]() | Für das sozialgerichtliche Verfahren fallen nach Maßgabe des § 183 SGG keine Gerichtskosten an in Verfahren, die Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I in dieser jeweiligen Eigenschaft führen. |
![]() | Zudem ist bei den o.g. Personenkreisen bei einem prozessualen Unterliegen gem. §§ 184, 193 Abs. 4 SGG keine Erstattung der Kosten der Gegenseite vorgesehen. |
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