Autor: Grziwotz |
Ein Volljähriger kann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers bei einem Betreuungsgericht einreichen (§ 1814 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB). Ist der Betroffene lediglich körperlich behindert, ist eine Betreuerbestellung grundsätzlich nur auf seinen Antrag hin zulässig (§ 1814 Abs. 4 Satz 2 BGB).
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