Autor: Grziwotz |
Eine Betreuerbestellung wird erforderlich, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen (§ 1814 Abs. 1 BGB). Der Betroffene kann bereits vorsorglich, aber auch noch bei Vorliegen der Krankheit Vorschläge hinsichtlich der Person des Betreuers machen. Diesem Vorschlag ist zu entsprechen, wenn die gewünschte Person zur Führung der Betreuung nicht ungeeignet ist (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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