Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Eine Betreuung kann auch mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten angeordnet werden (§ 1815 Abs. 3 BGB). Mit ihr wird nach wirksamer Erteilung einer Vorsorgevollmacht die spätere Unfähigkeit des Vollmachtgebers zur Kontrolle des Bevollmächtigten oder zum Widerruf der Vollmacht ausgeglichen, wobei die bloße Unfähigkeit zur Überwachung allein noch nicht für die Bestellung als Vollmachtüberwachungs- oder Kontrollbetreuer ausreicht.

Gegenstand der Betreuung sind die Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten sowie die Geltendmachung etwaiger Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten (Auskunft, Rechenschaft, Schadensersatz bei Pflichtverletzungen und bei diesbezüglicher gerichtlicher Anordnung auch der Widerruf der Vollmacht). Auch hier darf gegen den freien Willen des Vollmachtgebers kein Kontrollbetreuer bestellt werden.