Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Eine Betreuung für einen Volljährigen, der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, kann vermieden werden, wenn der Betroffene bei noch vorliegender Geschäftsfähigkeit einen Bevollmächtigten bestellt (§  1814 Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Der Bevollmächtigte darf nicht zu den in §  1816 Abs.  6 BGB bezeichneten Personen gehören (§  1814 Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 BGB), d.h. nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu dem Träger von Einrichtungen und Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, stehen.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022