Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. In diesem Umfang besteht dann keine Notwendigkeit einer Betreuerbestellung (§  1814 Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 BGB, "soweit"). Zu beachten ist, dass bestimmte Bereiche der Gesundheitssorge ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden müssen (§  1820 Abs.  2 Nr. 1-3 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022