Autor: Grziwotz |
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. In diesem Umfang besteht dann keine Notwendigkeit einer Betreuerbestellung (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB, "soweit"). Zu beachten ist, dass bestimmte Bereiche der Gesundheitssorge ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden müssen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB).
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