Autor: Grziwotz |
Unter Patientenverfügungen gem. § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB werden häufig nur solche verstanden, die den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen in Situationen festlegen, in denen das weitere Leben nach Meinung vieler Betroffener nicht mehr lebenswert ist. Die gesetzliche Regelung lässt jedoch auch umgekehrt zu, dass der Patient ausdrücklich lebensverlängernde Maßnahmen wünscht und dies regelt.
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