Kurzüberblick

Autor: Grziwotz

Liegt keine Einigung zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen vor, so muss das Betreuungsgericht entscheiden, ob es die Genehmigung zur Einwilligung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten in den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen erteilt (§  1829 Abs.  2 und 5 BGB). Versagt das Betreuungsgericht die Genehmigung, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022