Kurzüberblick

Autorin: von Einem

Immer wieder kommt es zu Beratungsfällen, in denen Mandanten, die Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen nach dem SGB XI erhalten, planen, ihren Lebensabend oder zumindest Teile des Jahres im Ausland zu verbringen. Im Hinblick auf die in diesen Fällen fortbestehenden oder auch auf die dann entfallenden Leistungen der deutschen Pflegeversicherung sind verschiedene Dinge zu beachten, worauf der Ausgangsfall bzw. der zugehörige Exkurs im Detail eingehen. §  34 SGB XI regelt die Tatbestände, in denen die Leistungsansprüche nach dem SGB XI ruhen. Die Vorschrift enthält zudem die Voraussetzung für einen Export der Sozialleistungen außerhalb des Territorialgebiets der Bundesrepublik.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022