Autor: Grziwotz |
Gerhard Lang kann seinem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilen. Diese kann auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt werden oder eine umfassende Vollmacht hinsichtlich der persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten enthalten. Hinsichtlich einzelner Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge müssen die Befugnisse ausdrücklich in der Vollmacht genannt werden (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB).
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