Lösung

Autor: Grziwotz

Rita Schiller kann ihrer Ehefrau und der gemeinsamen Tochter eine Vollmacht zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte erteilen.

Die Vollmachtserteilung zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ist in allen Gesellschaften grundsätzlich möglich. Im Einzelnen ist vor der Vollmachtserteilung der entsprechende Gesellschaftsvertrag auf diesbezügliche Beschränkungen (z.B. Vollmacht nur für Mitgesellschafter oder für zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen etc.) zu überprüfen. Ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Beschränkungen, kann die Vorsorgevollmacht auch ausdrücklich die Wahrnehmung der Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung umfassen.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022