Lösung

Autor: Grziwotz

Die Vertretungsmacht eines Vorsorgebevollmächtigten endet mit Widerruf der Vollmacht und Rückgabe der Vollmachtsurkunde, die der Vollmachtgeber regelmäßig vernichten wird. Wird die Vollmachtsurkunde - wie im Fall von Ludwig Wurzel -, was häufig der Fall ist, nicht zurückgegeben, kann diese für kraftlos erklärt werden. Hierzu ist eine öffentliche Bekanntmachung durch das Amtsgericht erforderlich (§ 176 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022