Autor: Grziwotz |
Gegen die Nichtgenehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen kann der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte - hier der Sohn der Betroffenen, Fabian Meier - Beschwerde einlegen. Das Beschwerdegericht entscheidet dann selbständig, ob die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt wird oder nicht.
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