Autorin: von Einem |
Nach §
Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist zunächst, dass bei der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt ist. |
Weiterhin muss die Pflegeperson die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person durchführen. |
Dieser Pflegeumfang muss auf regelmäßig mindestens zwei Tage in einer Woche verteilt sein. |
Die Mindeststundenzahl bzw. die Mindestanzahl an Pflegetagen pro Woche kann auch durch die Addition mehrerer Pflegetätigkeiten für unterschiedliche Pflegepersonen erreicht werden. |
HinweisPflegt eine Person mehrere Personen und erreicht die Pflege des ersten Pflegebedürftigen bereits den Mindestpflegeumfang, sind automatisch alle weiteren Pflegetätigkeiten ebenfalls rentenversicherungspflichtig. |
Zur Ermittlung der Pflegezeit sind
die Zeiten der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (§ |
die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen (kommunikative und kognitive Fähigkeiten, § |
die Gestaltung des Alltagslebens (§ |
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|