Lösung

Autorin: von Einem

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich auch dann weiter erbracht, wenn sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält.

Unproblematisch für den Leistungsbezug sind kurzzeitige Auslandsaufenthalte. Überschreitet die Dauer des Auslandsaufenthalts die Zeit von sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht, bleibt der Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung in vollem Umfang erhalten. Dies ergibt sich aus §  34 Abs.  1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI für das Pflegegeld.

Hierbei ist es unerheblich, ob sich der Leistungsbezieher in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in einem anderen Land aufhält.