Lösung

Autor: Nau

Arbeitgeber ist bei dieser Sachverhaltskonstellation der im europäischen Ausland bestehende polnische Pflegedienst. Dieser polnische Pflegedienst muss in Polen eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausüben, d.h. u.a., dass dieser auch von Kunden im Land seines Unternehmenssitzes Aufträge erhält und Verträge schließt. Darüber hinaus müssen die vermittelten Pflege-/Betreuungskräfte tatsächlich bei diesem angestellt sein. Bei einer wirksamen Entsendung der polnischen Betreuungskraft nach Deutschland - im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit unter Beachtung der EU-Entsende-Richtlinien und des Arbeitnehmerentsendegesetzes - bedarf es keiner isolierten Arbeitserlaubnis. Es besteht vielmehr Arbeitsgenehmigungsfreiheit.

Vorliegend muss Bernd Busse mit dem polnischen Pflegedienst einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung mit Unterstützung der Grundpflege für seine Mutter als Leistungsempfängerin mit genauen Angaben über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung abschließen. Darüber hinaus ist ein Arbeitsvertrag zwischen dem polnischen Pflegedienst und der Pflege-/Betreuungskraft erforderlich. Dieses Arbeitsverhältnis muss vor Entsendung bestanden haben und/oder nach Ablauf des Entsendezeitraums fortbestehen.

Praxistipp