Autor: Hennig |
In Nordrhein-Westfalen können Bewohner einer Pflegeeinrichtung bei vollstationärer Pflege die anteilige Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW1) beantragen. Da Annegret Schmitz eine vollstationäre Pflege i.S.d. § 43 SGB XI in dem von ihr ausgewählten Heim in Bergisch-Gladbach erhalten wird, zählt sie ohne weiteres zum Kreis der Antragsberechtigten.
Die Gewährung ist nach § 14 Abs. 3 APG NRW allerdings abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Einkommen und Vermögen. Im vorliegenden Fall ist daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Annegret Schmitz zu prüfen.
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