BSG - Urteil vom 10.12.2002
B 9 SB 7/01 R
Normen:
GG Art. 84 Abs. 2 ; SGB IX § 69 Abs. 4 ; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 ; StVOVwV § 46 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 180
Vorinstanzen:
LSG Essen, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 86/00
SG Düsseldorf, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 246/99

Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

BSG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen B 9 SB 7/01 R

DRsp Nr. 2003/6197

Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung im Schwerbehindertenrecht

Für das gesundheitliche Merkmal außergewöhnliche Gehbehinderung ist es nicht Voraussetzung, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Es reicht vielmehr aus, wenn er selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz an nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung gehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 84 Abs. 2 ; SGB IX § 69 Abs. 4 ; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 ; StVO § 46 ; StVOVwV § 46 Nr. 11 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist.