Autorin: von Einem |
Das Merkzeichen aG wird zuerkannt bei Bestehen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Die Voraussetzungen waren zunächst in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO geregelt. Sodann erfolgte eine eigenständige Regelung in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017). Schließlich wurde die Regelung seit dem 01.01.2018 aufgrund der Neuordnung des SGB IX im Zuge der Umsetzung des BTHG in § 229 Abs. 3 SGB IX überführt.1)
1) | Ausführlich zur Neugestaltung des Merkzeichens aG: Lemke, NZS 2017, |
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