Kurzüberblick

Autorin: von Einem

Das Merkzeichen aG wird zuerkannt bei Bestehen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Die Voraussetzungen waren zunächst in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §  46 Abs.  1 Nr. 11 StVO geregelt. Sodann erfolgte eine eigenständige Regelung in §  146 Abs.  3 SGB IX a.F. (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017). Schließlich wurde die Regelung seit dem 01.01.2018 aufgrund der Neuordnung des SGB IX im Zuge der Umsetzung des BTHG in §  229 Abs.  3 SGB IX überführt.1)

1)

Ausführlich zur Neugestaltung des Merkzeichens aG: Lemke, NZS 2017, 655 ff.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022