Autorin: von Einem |
Das Merkzeichen aG wird zuerkannt bei Bestehen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Die Voraussetzungen waren zunächst in straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO geregelt. Sodann erfolgte eine eigenständige Regelung in §
1) | Ausführlich zur Neugestaltung des Merkzeichens aG: Lemke, NZS 2017, |
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