BAG - Urteil vom 17.04.1996
3 AZR 56/95
Normen:
BGB § 315 ; BetrAVG § 16 ; ZPO § 291 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 1
BB 1996, 2573
DB 1996, 2496
VersR 1997, 517
ZIP 1996, 2085
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 25.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1153/93
LAG Bremen, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 30/94

Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 3 AZR 56/95

DRsp Nr. 1997/93

Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur nachholenden Anpassung fest (vgl. BAGE 70, 137, 141 ff. und BAGE 70, 158, 161 = AP Nr. 24 und 25 zu § 16 BetrAVG, jeweils zu II der Gründe; Urteil vom 28. April 1992 - 3 AZR 356/91 - AP Nr. 26 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe). Die nachholende Anpassung betrifft die Höhe des Versorgungsbedarfs und besagt, daß - bezogen auf einen Anpassungstermin - nicht nur die Teuerung in den letzten drei Jahren, sondern der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn zu berücksichtigen ist. 2. Davon ist eine nachträgliche Anpassung zu unterscheiden. Durch eine nachträgliche Anpassung soll die Betriebsrente bezogen auf einen früheren Anpassungsstichtag unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erhöht werden. a) Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muß er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt.