Expertentipps

Autorin: von Einem

Nicht selten kommen Mandanten gänzlich ohne Hilfe freudestrahlend in die im dritten Stockwerk gelegene Kanzlei und erwarten, dass das Merkzeichen aG erfolgreich erstritten wird. Um einer solchen Fehleinschätzung von vornherein vorzubeugen und Haftungsfälle zu vermeiden, sollte auf die vom BSG vertretene enge Auslegung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG hingewiesen werden.

Es gibt aber zumindest unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen, die die Voraussetzungen des Merkzeichens aG noch nicht erreichen und daher keinen Anspruch auf Ausstellung des "blauen Parkausweises" haben, Erleichterungen.

Der "orangefarbene Parkausweis", auch als "aG-Light" bezeichnet, ist bundesweit gültig. Hier gelten die gleichen Erleichterungen wie beim "blauen Parkausweis" mit Ausnahme der Möglichkeit, Parkplätze mit Rollstuhl-Symbol zu nutzen. Dies ist mit dem "orangen Parkausweis" grund-sätzlich nicht statthaft, kann aber je nach Landesrecht genehmigt sein. Es handelt sich bei dem "orangefarbenen Parkausweis" um eine Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach §  46 Abs.  1 Nr. 11 StVO.

Berechtigt sind: