4 Patientenverfügung und Organ- bzw. Gewebespende

Autor: Grziwotz

4.1 Der medizinische Behandlungsvertrag

Der medizinische Behandlungsvertrag erfasst jede Art der medizinischen Behandlung (Diagnose und Therapie) eines Patienten durch den Angehörigen eines Heilberufs, insbesondere einen Arzt (§  630a Abs.  1 BGB).85)

Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken (§  630c Abs.  1 BGB); die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen (§  630a Abs.  2 BGB). Die Behandlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Beratung und zur Aufklärung über die zu treffenden Maßnahmen und die möglichen Risiken.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Informationspflichten (§  630c Abs.  2 -4 BGB) und Aufklärungspflichten (§  630e BGB). Der behandelnde Arzt muss zu Beginn und während der Behandlung die wesentlichen Umstände erläutern (§  630c Abs.  2 Satz 1 BGB). Ausnahmsweise kann auf die Aufklärung verzichtet werden, wenn besondere Umstände, z.B. Unaufschiebbarkeit bei einer Lebensgefährdung, vorliegen oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat (§  630c Abs.  4 BGB).