KG - Urteil vom 05.04.2016
9 U 41/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 167/14

Pflicht der Behörden zur Ermittlung Angehöriger VerstorbenerRechtsfolgen der Verletzung des Rechts der Angehörigen auf Totenfürsorge

KG, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 9 U 41/15

DRsp Nr. 2016/7384

Pflicht der Behörden zur Ermittlung Angehöriger Verstorbener Rechtsfolgen der Verletzung des Rechts der Angehörigen auf Totenfürsorge

1. Die zuständigen Entscheidungsträger des beklagten Landes trifft die Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zur ordnungsgemäßen Gewährleistung des Rechts der Angehörigen auf Totgenfürsorge alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige nahe Angehörige des Verstorbenen zu ermitteln und ihnen dessen Bestattung zu ermöglichen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. April 2008 - 19 A 3665/06). Hierzu gehört es, die Verfahrensabläufe der Behörden so zu organisieren, dass greifbare Ansätze zur Ermittlung von Angehörigen eines Verstorbenen, die der Polizei bei einem Leichenfund bekannt werden, auch weiteren Stellen, die sodann Angehörige zu ermitteln haben, hier insbesondere das Nachlassgericht und das Gesundheitsamt, bekannt werden. 2. Die Verletzung des Rechts auf Totenfürsorge als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG vermag Geldentschädigungsansprüche wegen immaterieller Beeinträchtigungen der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen zu begründen; Voraussetzung ist, wie auch sonst, ein schwerwiegender Eingriff in dieses Recht.