BGH - Urteil vom 08.04.1992
IV ZR 2/91
Normen:
BGB § 2325 Abs.2 S.2, § 2311 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2325 Abs. 1 Verwendungen 1
BGHR BGB § 2325 Abs. 2 Satz 2 Nießbrauchsvorbehalt 2
BGHZ 118, 49
DB 1992, 2291
DRsp I(174)267Nr.6
FamRZ 1992, 802 (Anm. Reiff, S. 803)
JuS 1993, 164 (Anm. Hohloch)
JuS 1993, 164
MDR 1992, 681
NJW 1992, 2887
Rpfleger 1992, 436 (Anm. Draschka, S
Rpfleger 1992, 436
WM 1992, 1292

Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkung

BGH, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen IV ZR 2/91

DRsp Nr. 1993/661

Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkung

»a) Hat der Erblasser ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt weggeschenkt, dann ist für den maßgebenden Stichtag gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Vergleichsrechnung nötig. Dabei sind gegenüberzustellen der Grundstückswert zur Zeit der Schenkung (umgerechnet unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall) und derjenige zur Zeit des Erbfalls; der Nießbrauch bleibt hier zunächst unberücksichtigt. b) Ist danach die Zeit der Schenkung als Bewertungsstichtag maßgebend, dann ist im Grundsatz die Differenz zwischen Grundstücks- und Nießbrauchswert zu bilden und nach dem Kaufkraftschwund auf den Todestag umzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 2325 Abs.2 S.2, § 2311 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 22. Februar 1987 verstorbenen Ingenieurs M. (Erblasser) und dessen einziger Abkömmling. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 10. November 1967 einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Beklagte zur Alleinerbin des überlebenden Ehegatten beriefen. Die Beklagte ist eine nichteheliche Tochter der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die Vaterschaft hat der ehemalige Verlobte anerkannt, der während des Krieges gefallen ist.