BGH - Beschluß vom 06.05.2004
V ZA 4/04
Normen:
ZPO (2002) § 544 Abs. 5 S. 1 § 719 Abs. 2 § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1053
FamRZ 2004, 1097
InVo 2004, 511
MDR 2004, 1136
NJW-RR 2004, 936
WM 2004, 2370
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Postulationsfähigkeit für Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 06.05.2004 - Aktenzeichen V ZA 4/04

DRsp Nr. 2004/7822

Postulationsfähigkeit für Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

»Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichtshof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.«

Normenkette:

ZPO (2002) § 544 Abs. 5 S. 1 § 719 Abs. 2 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Herausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

Nach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die von dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.