Autor: Grziwotz |
Zur Durchführung der Organspende oder Gewebeentnahme darf die Leichenstarre noch nicht eingetreten sein. Deshalb müssen teilweise lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden, um eine Organ- bzw. Gewebeentnahme zu ermöglichen. Dies kann den in einer Patientenverfügung geäußerten Festlegungen, dass in einer bestimmten Situation lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden sollen, widersprechen. Die Patientenverfügung sollte regeln, welcher Wunsch des Betroffenen Vorrang hat.
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