BGH - Urteil vom 03.04.2003
IX ZR 113/02
Normen:
ZPO §§ 145 596 ; BGB § 138 Abs. 1 ; AGBG §§ 9 24a Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 61
BGHReport 2003, 973
MDR 2003, 888
NJ 2003, 537
WM 2003, 1626
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen Gebührenansprüchen

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - Aktenzeichen IX ZR 113/02

DRsp Nr. 2003/7904

Prozesstrennung im Urkundenverfahren; Formularmäßige Anerkennung von anwaltlichen Gebührenansprüchen

»1. Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte. 2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung. 3. Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.«

Normenkette:

ZPO §§ 145 596 ; BGB § 138 Abs. 1 ; AGBG §§ 9 24a Nr. 2 ;

Tatbestand: