BGH - Beschluss vom 15.02.2017
XII ZB 201/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 167
FamRZ 2017, 711
FuR 2017, 325
FuR 2017, 3
MDR 2017, 522
NJW 2017, 1881
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Kronach, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 396/13
OLG Bamberg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 22/15

Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt; Minderung der Leistungsfähigkeit um den Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung; Errechnung des Naturalunterhalts aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts; Zusammentreffen der Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 201/16

DRsp Nr. 2017/3752

Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Elternunterhalt; Minderung der Leistungsfähigkeit um den Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung; Errechnung des Naturalunterhalts aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts; Zusammentreffen der Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils

a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.