BAG - Urteil vom 19.02.2002
3 AZR 99/01
Normen:
BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung) ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 181
BB 2002, 1051
DB 2002, 1459
NJW 2002, 2339
NZA 2002, 1286
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 392/00
ArbG München, vom 25.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 14543/99

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung; Anspruchsbegrenzung; Mindestaltersklausel bei betrieblicher Witwenversorgung; Härteklausel

BAG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 99/01

DRsp Nr. 2002/5186

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung; Anspruchsbegrenzung; Mindestaltersklausel bei betrieblicher Witwenversorgung; Härteklausel

»1. Die Regelung in einer Pensionsordnung, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig macht, daß die Begünstigte im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 2. Von der wortlautgetreuen Anwendung dieser Regelung kann nicht allein unter Berufung darauf abgesehen werden, daß die Witwe beim Tode ihres Mannes nur wenige Monate weniger als 50 Jahre alt war oder daß die Ehe bis dahin viele Jahre gedauert hatte. Beide Sachverhalte rechtfertigen nicht die Annahme einer planwidrigen und deshalb im Wege der teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung zu beseitigenden Härte im Einzelfall.« Orientierungssätze: 1. Regelungen, durch die der Kreis der Begünstigten eines Anspruchs auf Witwenrente beschränkt wird, können bei der Grenzziehung daran anknüpfen, in welchem Umfang die Ehefrau an der Lebensarbeitsleistung des verstorbenen Arbeitnehmers teilhatte; sie müssen es nicht.