BGH - Beschluß vom 27.04.2004
VI ZB 64/03
Normen:
BRAGO § 4 ; RVG § 5 ; BGB § 612 ; ZPO § 91 Abs. 1 §§ 104 ff. ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 527
BGHReport 2004, 1129
BRAK-Mitt 2004, 239
DAR 2004, 615
FamRZ 2004, 1097
JurBüro 2004, 482
MDR 2004, 1082
NJ 2004, 468
NJW-RR 2004, 1143
VersR 2004, 1434
Vorinstanzen:
LG Zwickau,
AG Plauen,

Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung durch einen Assessor

BGH, Beschluß vom 27.04.2004 - Aktenzeichen VI ZB 64/03

DRsp Nr. 2004/9642

Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung durch einen Assessor

»Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der Rechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten läßt. Dies ist in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt angestellt ist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozeßgegner unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den §§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 4 ; RVG § 5 ; BGB § 612 ; ZPO § 91 Abs. 1 §§ 104 ff. ;

Gründe:

I. Die Beklagten wenden sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Zivilrechtsstreit im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Verhandlungs- und eine Vergleichsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, § 23 BRAGO) als erstattungsfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger in dem einzigen Verhandlungstermin, in dem auch der Vergleich geschlossen wurde, nicht durch seine Prozeßbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor M. vertreten wurde.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.