BAG - Urteil vom 13.08.1992
6 AZR 299/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966 in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrags vom 26.10.1989) § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1,4, § 11;
Fundstellen:
BAGE 71, 104
BB 1992, 2296
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4923/90
LAG Düsseldorf, vom 14.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 0232/91

Rückwirkende Versicherung - Versteuerung der Umlage

BAG, Urteil vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 299/91

DRsp Nr. 1996/6218

Rückwirkende Versicherung - Versteuerung der Umlage

»Wird ein für nicht mehr als zwölf Monate eingestellter Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Versorgungs-TV rückwirkend versichert, weil das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird, so hat der Arbeitgeber gemäß § 11 Versorgungs-TV die für die Zeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu zahlende Umlage im Monat der Zahlung bis zu einem Betrag von 175, -- DM pauschal zu versteuern. Der diesen Betrag übersteigende Teil der Umlage ist vom Arbeitnehmer zu versteuern.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; Versorgungs-TV (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 4.11.1966 in der Fassung des 19. Änderungstarifvertrags vom 26.10.1989) § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1,4, § 11;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 3. April 1989 als Verwaltungsangestellte in der Verg.-Gruppe VII BAT bei dem beklagten Land beschäftigt. Ihre Einstellung erfolgte zunächst befristet für die Zeit bis zum 31. März 1990. Durch Vertrag vom 8. Januar 1990 vereinbarten die Parteien die unbefristete Weiterbeschäftigung.