Sachverhalt

Autorin: von Einem

Siegfried Sönke legt einen Bescheid der Versorgungsverwaltung vor, aus dem sich ergibt, dass der GdB von 50 auf 30 herabgesetzt wird. Zunächst war ein Gesamt-GdB von 50 festgestellt worden, wobei von den folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgegangen worden war:

Teilverlust der Schilddrüse bei Gewebeneubildung (Einzel-GdB 50 mit Heilungsbewährung von fünf Jahren)

Wirbelsäulenschäden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Einzel-GdB 30)

Nach Ablauf des Zeitraums der Heilungsbewährung im Rahmen einer Anhörung wurde Siegfried Sönke im Jahr 2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den GdB auf 30 herabzusetzen, da die Heilungsbewährung abgelaufen sei und die Krebserkrankung keine Auswirkungen mehr habe. Siegfried Sönke teilte daraufhin mit, dass er mit einer Herabsetzung nicht einverstanden sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Krebserkrankung erneut ausbreche. Er müsse noch immer regelmäßig zu Nachuntersuchungen gehen, und er habe große Angst, dass ein Rezidiv auftreten könnte. Die Versorgungsverwaltung erließ dessen ungeachtet einen Bescheid, mit dem der GdB auf Grundlage des §  48 Abs.  1 Satz 1 SGB X auf 30 herabgesetzt wird.