Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Klatt

In Sozialhilfeangelegenheiten kommt dem Allrechtsschutz eine besondere Bedeutung zu. Sozialhilfeleistungen dienen der Sicherstellung der Existenz. Ungeachtet der Notwendigkeit, Leistungsansprüche umfassend und vollständig zu prüfen, ist der Hilfebedürftige regelmäßig auf vorläufige Vorabentscheidungen angewiesen. Dies ist nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach §  86b Abs.  1 und Abs.  2 SGG zu erreichen.

§  86b Abs.  1 SGG erstreckt sich auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Belastende Verwaltungsakte, deren sofortige Vollziehung gesondert angeordnet worden ist, z.B. bei Einstellung/Einschränkung von Hilfegewährungen, Aufhebung- und Erstattungsbescheiden bzw. Darlehensrückforderungen, können nach dieser Vorschrift im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angefochten werden.