5 Einsatz von Einkommen und Vermögen

Autor: Klatt

Ausdruck des Nachranggrundsatzes aus §  2 SGB XII ist es, dass der Hilfesuchende eigenes Einkommen und Vermögen im Rahmen der Grundsicherung grundsätzlich vollständig einsetzen muss. Der Umfang des sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden Einkommens ergibt sich aus §  82 SGB XII i.V.m. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung.4)

Neben den in §  82 SGB XII genannten Fällen sind weitere Ausnahmen von der Anrechnung als Einkommen in §§  83, 84 SGB XII geregelt.

Soweit Vermögen durch §  90 Abs.  2 und 3 bzw. §  91 SGB XII nicht geschützt ist, ist es einzusetzen. Vermögen i.S.d. SGB XII ist:

Geld, geldwerte Gegenstände

Forderungen und sonstige Rechte

Der Einsatz von Vermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Vermögen verwertbar ist. Das Schonvermögen ergibt sich aus §  90 Abs.  2 Nr. 1-9 SGB XII. §  90 Abs.  3 SGB XII enthält noch eine entsprechende Härtefallregelung, und in §  91 SGB XII ist geregelt, dass darlehensweise Hilfen zu gewähren sind, soweit eine sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist.