OLG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2014
2 W 11/11
Normen:
NamÜbk Art. 2; NamÜbk Art. 6;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 280
FamRZ 2014, 1554
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 III 1/10

Überführung eines in fremder Schrift geschriebenen Namens in lateinische Schrift

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 2 W 11/11

DRsp Nr. 2014/9695

Überführung eines in fremder Schrift geschriebenen Namens in lateinische Schrift

Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu überführen (zu "transliterieren") ist, entscheidet das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens. Die Frage, ob eine Registereintragung, die auf der Transliteration eines Namens in einem gemäß Art. 2 NamÜbK verbindlichen Reisepass beruhte, bei einer abweichenden Transliteration in einem neueren Reisepass geändert werden kann, kann dahinstehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Änderung dazu führt, dass unterschiedliche Schreibweisen des Namens der betroffenen Person in verschiedenen inländischen Personenstandsregistern in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Art. 6 NamÜbK vereinheitlicht werden.

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr. 60 III 1/10 vom 11.8.2010 geändert.

Das Standesamt Hamburg-H.... wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. 1812/2002 des Kindes I. M. R. hinsichtlich der Schreibweise des Namens seines Vaters in "N. K. (Schreibweise 1)", zu berichtigen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.