Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr.
Das Standesamt Hamburg-H.... wird angewiesen, den Geburtseintrag Nr. 1812/2002 des Kindes I. M. R. hinsichtlich der Schreibweise des Namens seines Vaters in "N. K. (Schreibweise 1)", zu berichtigen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
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