BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 390/16
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 262
FamRZ 2017, 1779
MDR 2017, 1188
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 203/06
LG Aachen, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 117/15

Übergehen eines Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers; Zuwiderlaufen der Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen; Besondere Anforderungen an die tatrichterlicher Ermittlungspflicht

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 390/16

DRsp Nr. 2017/11856

Übergehen eines Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers; Zuwiderlaufen der Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen; Besondere Anforderungen an die tatrichterlicher Ermittlungspflicht

Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 2016 aufgehoben, soweit für den Aufgabenkreis "alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie insoweit Postangelegenheiten mit Ausnahme der Post des Betreuungsgerichts" die Beteiligte zu 4 zur Betreuerin bestellt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die Betreuerauswahl für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge.