Autor: Grziwotz |
Für die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate ist nicht nur die Kenntnis der Verjährungsfristen im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 195 ff. BGB) von Bedeutung, sondern zusätzlich der im fünften Buch des BGB enthaltenen Fristen. Die Einhaltung einer Frist wird im Erbrecht häufig erst nach dem Erbfall wichtig. Sie entscheidet dann über das Bestehen oder den Verlust eines Rechts. Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Inkrafttreten: 01.01.2010) wurde die Sonderverjährung für erbrechtliche Ansprüche gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. aufgehoben, so dass auch für erbrechtliche Ansprüche die allgemeinen kenntnisabhängigen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB gelten.
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