BFH - Beschluss vom 09.07.2012
III B 66/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1631
DB 2012, 16
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1820/08

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen III B 66/11

DRsp Nr. 2012/17068

Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

1. NV: Rügt das Finanzamt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, ohne selbst Anträge auf weitere Sachaufklärung gestellt zu haben, sind für eine ordnungsgemäße Rüge insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe es trotz entsprechender Anhaltspunkte in den Akten unterlassen, einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen, wird kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht dargelegt, sondern eine fehlerhafte rechtliche Würdigung behauptet, die notwendigerweise jeder Sachaufklärung vorausgeht.

1. Stellen rechtskundig vertretene Beteiligte keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht regelmäßig nur in Betracht, wenn sich dem Finanzgericht eine weitere Sachaufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (BFH – X B 113/06 – 10.01.2007).