BGH - Urteil vom 19.02.2003
XII ZR 67/00
Normen:
BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 § § 1610, 1360, 1360a ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 735
FuR 2003, 275
MDR 2003, 875
NJW 2003, 1660
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Duisburg,

Unterhaltsverpflichtung eines nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 67/00

DRsp Nr. 2003/7227

Unterhaltsverpflichtung eines nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

»a) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind. b) Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. c) Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere) Unterhalt.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 § § 1610, 1360, 1360a ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Sie gewährte der am 1. Januar 1931 geborenen Mutter der Beklagten seit dem 1. Februar 1987 Sozialhilfe. Hiervon setzte sie die Beklagten mit Rechtswahrungsanzeigen vom 5. März 1987 in Kenntnis. Die verwitwete Mutter der Beklagten, die eine eigene Wohnung bewohnt, bezieht außerdem Wohngeld sowie - seit Januar 1996 - Altersrente. Bis März 1997 war sie teilschichtig erwerbstätig.