BAG - Urteil vom 25.08.1992
9 AZR 329/91
Normen:
Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.1.1986 § 45, § 47, § 52, § 64;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 7 BUrlG
BB 1992, 2296
DB 1993, 1371
EzA § 4 TVG Nr. 101
NZA 1993, 759
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 765/90
LAG Berlin, vom 24.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 19/91

Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 329/91

DRsp Nr. 1996/6359

Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlußfrist

»Tarifvertragsparteien können für den mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Urlaubsanspruches tretenden Abgeltungsanspruch Ausschlußfristen jedenfalls im Umfang des tariflichen Urlaubsanspruchs vereinbaren.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.1.1986 § 45, § 47, § 52, § 64;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 1. November 1989 bis 30. Juni 1990 im Dachdeckerhandwerksbetrieb der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21. Januar 1986 (RTV) anzuwenden. Danach betrug der Jahresurlaub für den Kläger 28 Arbeitstage. Ferner war im RTV u.a. folgendes bestimmt:

"§ 45

Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

...

§ 47

Teilurlaub

Ist der Arbeitnehmer innerhalb des Urlaubsjahres weniger als zwölf Monate im Betrieb im Arbeitsverhältnis, so steht ihm 1/12 des Jahresurlaubs für jeden Monat zu, in dem das Beschäftigungsverhältnis wenigstens zwölf Arbeitstage bestand.

...

§ 52

Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes