Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzuhören. Diese Anhörung ist nicht öffentlich (§  278 Abs.  1 FamFG, §  170 Satz 1 GVG). Der Betroffene kann die Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten sowie einer Person seines Vertrauens verlangen (§§  12, 170 Abs.  1 Satz 3 GVG).

Örtlich zuständig sind die bei den Amtsgerichten gebildeten Betreuungsgerichte (§  23a Abs.  2 Nr. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §  272 FamFG.

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022