Autor: Grziwotz |
Das Gericht hat den Betroffenen persönlich anzuhören. Diese Anhörung ist nicht öffentlich (§ 278 Abs. 1 FamFG, § 170 Satz 1 GVG). Der Betroffene kann die Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten sowie einer Person seines Vertrauens verlangen (§§ 12, 170 Abs. 1 Satz 3 GVG).
Örtlich zuständig sind die bei den Amtsgerichten gebildeten Betreuungsgerichte (§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 272 FamFG.
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