Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Der Betroffene ist am Verfahren zu beteiligen (§  274 Abs.  1 Nr. 1 FamFG). Der eine Betreuung Anregende ist nicht automatisch bereits Verfahrensbeteiligter. Gehört er zu dem in §  274 Abs.  4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis (nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und Vertrauensperson) ist er im Interesse des Betroffenen am Verfahren zu beteiligen.

Die Betreuerbestellung ergeht durch Beschluss (§§  38, 286 FamFG). Dieser muss den Zeitpunkt angeben, zu dem die getroffene Maßnahme spätestens überprüft wird (§  286 Abs.  3 FamFG). Der Beschluss ist zu begründen (§  38 FamFG) und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§  39 FamFG).

Letzte redaktionelle Änderung: 01.08.2022