Autor: Grziwotz |
Auch eine negative Betreuungsverfügung kann im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Registrierung empfiehlt sich bei einer Betreuungsverfügung, in der Verwandte des Volljährigen ausgeschlossen werden, da das Betreuungsgericht mangels Kenntnis von der Betreuungsverfügung grundsätzlich bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen Rücksicht zu nehmen hat (§ 1816 Abs. 3 BGB).
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