Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Grziwotz

Die Beschwerde ist beim Betreuungsgericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs. 1 FamFG). Voraussetzung für die Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdeberechtigung. Diese liegt beim betroffenen Volljährigen vor. Für ihn kann auch ein Vorsorgebevollmächtigter handeln, wenn die wirksam erteilte Vorsorgevollmacht diesen Aufgabenkreis umfasst.

Den Angehörigen steht ein Beschwerderecht im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt waren (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Es ist wichtig, dass die förmliche Beteiligung vor Erlass der Endentscheidung beantragt wird. Wird der Beteiligungsantrag erst nach Erlass der Endentscheidung gestellt, muss er nicht mehr beschieden werden, sofern die verspätete Antragstellung nicht ausnahmsweise unverschuldet war. Die Beschwerde ist zu begründen (§ 65 Abs. 1 FamFG).

Hält das Betreuungsgericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Andernfalls legt es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vor (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ob das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung durchführt oder nicht, richtet sich danach, ob in der erneuten Verhandlung zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Das Beschwerdegericht entscheidet selbst in der Sache (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist (§ 69 Abs. 2 ).