Autor: Grziwotz |
Die Vorsorgevollmacht kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (siehe Einführung 5.2). Dies ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um eine reine private Vollmacht handelt oder ob sie mithilfe eines Anwalts oder eines Notars gefertigt wurde. Eine Verwahrung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister ist dagegen nicht möglich.
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